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Abwasserbeseitigung;
Anpassung der Abwasserbeseitigungskonzepte - Bezeichnung der Gebiete nach Art. 70 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BayWG für das Erlaubnisverfahren mit Zulassungsfiktion für Kleinkläranlagen
Die Gemeinden sind gemäß Art. 34 Abs. 2 Satz 2 BayWG (Bayerisches Wassergesetz) verpflichtet, Abwasserentsorgungskonzepte aufzustellen und fortzuschreiben für alle Anwesen, die nicht an die gemeindliche Abwasserbeseitigungsanlage angeschlossen werden.
Das Abwasserbeseitigungskonzept (Stand: Juli 2022) wird nachfolgend veröffentlicht. Im Abwasserbeseitigungskonzept wird auch festgelegt, ob ein PSW (Privater Sachverständiger in der Wasserwirtschaft) zur Begutachtung einer Kleinkläranlage herangezogen werden darf und welche Anforderungen an die Kleinkläranlagen gestellt werden.
Soweit sich im neuen Abwasserentsorgungskonzept Änderungen zu den bisherigen Anforderungen ergeben, müssen die bereits bestehenden Kleinkläranlagen angepasst werden. Die betroffenen Betreiber erhalten vom Landratsamt Bamberg eine entsprechende Information.