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Gebührensatzung für die Musikschule der Gemeinde Strullendorf
vom 11. März 2024
Die Gemeinde Strullendorf erlässt aufgrund des Kommunalabgabengesetzes (KAG) und des Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern folgende Gebührensatzung für die Musikschule Strullendorf:
§ 1 Gebührenpflicht
Für den Besuch der Musikschule der Gemeinde Strullendorf und die vorübergehende Überlassung schuleigener Instrumente werden Gebühren erhoben.
§ 2 Gebührenschuldner
Zur Zahlung verpflichtet sind die für den Unterricht gemeldeten Schüler, bei Minderjährigen die gesetzlichen Vertreter.
§ 3 Unterrichtsgebühren
1. Musikschüler, die das 18. Lebensjahr bis zum 31.12. des betreffenden Schuljahres vollenden oder bereits älter sind, und Auswärtige zahlen für Teilnahme am Unterricht den vollen Gebührensatz für Erwachsene und Auswärtige gemäß der jeweils gültigen Gebührentabelle.
2. Belegt ein Schüler nur Ensembleunterricht, so wird eine Gebühr in Höhe von 108,00 Euro pro Jahr erhoben.
3. Belegt ein Schüler das Fach Klavier, so wird ein monatlicher Zuschlag in Höhe von 4,00 Euro erhoben.
§ 4 Instrumentenverleih
1. Grundsätzlich sollte der Schüler bei Unterrichtsbeginn ein eigenes Instrument besitzen, jedoch können im Rahmen der Bestände der Musikschule Instrumente verliehen werden. Ein Anspruch auf schuleigene Instrumente besteht nicht.
2. Für die vorübergehende Überlassung von Musikinstrumenten aus schuleigenen Beständen wird eine monatliche Leihgebühr erhoben. Überlassung an Dritte ist ausgeschlossen. Die Leihgebühr beträgt für Instrumente mit einem Wiederbeschaffungswert bis 1.250,00 Euro monatlich 10,00 Euro und über 1.250,00 Euro monatlich 15,00 Euro. Die Leihgebühr für Instrumente wird zusammen mit der Unterrichtsgebühr eingezogen. Bei vorzeitiger Beendigung der Instrumentenleihe beträgt die Gebühr 1/12 der Jahresgebühr je Monat während der Leihdauer. Bei Beginn der Leihe eines Instrumentes während des Schuljahres entstehen die Gebühren mit Beginn des Monats der Verleihung.
3. Die Überlassung erfolgt grundsätzlich für die Dauer des Unterrichtsverhältnisses und erfordert die Unterzeichnung eines Entleihvertrages. Spätestens mit Beendigung des Unterrichtsverhältnisses ist das überlassene Instrument zurückzugeben. In begründeten Fällen und in Absprache mit der Musikschulleitung kann eine Verlängerung beantragt werden.
4. Wird das Instrument nach Ende der Überlassungsdauer nicht zurückgegeben, ist der Schüler bzw. seine Erziehungsberechtigten entsprechend § 546 und § 546a BGB verpflichtet, eine Entschädigung in Höhe der vereinbarten Leihe zu zahlen. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
5. Beschädigung und Verlust sind unverzüglich anzuzeigen. Für diesen Fall ist Schadensersatz nach den Haftungsregelungen des BGB zu leisten. Dies gilt auch für vertragswidrige Überlassung an Dritte.
§ 5 Fälligkeit und Erhebung der Gebühren
1. Die Unterrichtsgebühren und Zuschläge sowie die Leihgebühren für Instrumente sind Jahresgebühren und werden jeweils für ein Schuljahr festgesetzt und
a) für das erste Quartal (September mit November) zum 01. November
b) anschließend (ab 01. Dezember) jeweils zum 1. des Monats, für den sie zu leisten sind, erhoben.
Die Gebührenschuld entsteht mit Aufnahme des Unterrichts.
2. Bei Eintritt während des Musikschuljahres betragen die Gebühren für das laufende Musikschuljahr 1/12 der Jahresgebühr je Monat, berechnet vom Eintrittsmonat an. Bei Austritt während des Musikschuljahres aus zwingendem Anlass im Einvernehmen mit der Musikschulleitung und nach vorheriger rechtzeitiger Kündigung gem. § 8 endet die Gebührenpflicht mit dem Ablauf des Austrittsmonats.
3. Bei Leihe eines Instrumentes während des Musikschuljahres entstehen die Gebühren mit Beginn des Monats der Leihe. Sie sind zudem unter 1. genannten, auf den Eintrittsmonat folgenden Terminen fällig. Sie enden mit Ablauf des Monats, in dem das Instrument zurückgegeben wird.
§ 6 Gebührenänderungen, Unterrichtsausfall, vorzeitige Beendigung, Probezeit
1. Die Höhe der Jahresgebühren ergibt sich aus dem anliegenden Gebührentarif, der in der jeweils geltenden Fassung Bestandteil dieser Satzung ist. Dieser Gebührentarif kann durch die Gemeinde Strullendorf dynamisiert geändert werden. Eine Änderung ist nur zum nächstfolgenden Gebührenzeitraum möglich.
2. Die Unterrichtsgebühren können sich wegen Verkleinerung oder Vergrößerung der Gruppen oder wegen Satzungsänderung während des Musikschuljahres erhöhen bzw. ermäßigen. In diesem Fall besteht ein Sonderkündigungsrecht seitens der Musikschüler bzw. ihrer Erziehungsberechtigten.
3. Unterrichtsversäumnisse begründen keinen Anspruch auf Rückzahlung der Unterrichtsgebühren. Bei Erkrankung eines Schülers für die Dauer von vier und mehr zusammenhängenden Unterrichtswochen wird die entsprechende Unterrichtsgebühr auf schriftlichen Antrag bei Vorlage eines ärztlichen Attestes zurückerstattet.
4. Unterrichtsstunden, die durch Erkrankungen oder unvermeidlicher Verhinderung der Lehrkraft ersatzlos ausfallen, sind bis zu jährlich drei Unterrichtsstunden gebührenpflichtig. Darüber hinaus entfallener Unterricht wird nur im Sonderfall auf schriftlichen Antrag hin zurückerstattet.
5. Verlässt ein Schüler während des Musikschuljahres ohne Genehmigung der Musikschulleitung die Musikschule, so wird die Unterrichtsgebühr für das volle Musikschuljahr, soweit sie noch nicht bezahlt wurde, erhoben.
6. Eine Probezeit ist nur in den Grundfächern Eltern-Kind-Gruppen und musikalische Früherziehung vorgesehen. Diese beginnt zum 01.09. des Jahres und endet zum 31.10. des Jahres. Eine Rückerstattung der Unterrichtsgebühr in der Probezeit, auch bei vorzeitigem Austritt, erfolgt nicht.
§ 7 Ermäßigung und Förderung
1. Eine Ermäßigung der Unterrichtsgebühr wird gewährt als Sozialermäßigung, (§7 Nr. 2.) Mehrfachermäßigung (§7 Nr. 4.) und Familienermäßigung (§7 Nr. 5.).
2. Die Sozialermäßigung wird den Gebührenschuldnern auf Antrag von der Gemeindeverwaltung für Schüler aus der Gemeinde Strullendorf gewährt. Die Entscheidung hierüber liegt bei der Musikschulleitung und der Gemeinde Strullendorf.
3. Mehrfachermäßigung von 25 % auf das jeweils kostengünstigere Unterrichtsfach greift bei mindestens zwei gebührenpflichtigen Unterrichtsfächern. Ab dem 3. gebührenpflichtigen Unterrichtsfach wird eine Ermäßigung von 50 % gewährt. Ab dem 4. Fach 75 %.
4. Werden Familienangehörige unterrichtet, wird auf das jeweils kostengünstigste Unterrichtsfach folgende Ermäßigung gewährt: für das zweite Familienmitglied 25 %, für das dritte Familienmitglied 50 % und für das vierte und weitere Familienmitglieder 75 %.
5. Die Ermäßigung nach Nr. 1 bis 5 wird gewährt; die Reihenfolge der Nr. 1 ist maßgebend.
6. Gebühren für Bläserklassen und Chöre werden nicht ermäßigt und lösen keine Ermäßigung aus. Das Gleiche gilt, wenn nur ein Ensemblefach belegt wird.
7. Einheimische Musikschüler, die vor Beginn des Unterrichtsabschnittes nachweisen, dass sie schwerbehindert, auszubildend, zivil- oder wehrdienstleistend, kindergeldberechtigt, Schüler oder Student bzw. Rentner sind, haben nur die für Einheimische unter 18 Jahren maßgebliche Gebühr zu entrichten. Verspätet übersandte Nachweise für eine Ermäßigung werden ab dem Monat des Posteinganges bei der Gebührenberechnung berücksichtigt.
8. Für auswärtige Schüler, die eine allgemeinbildende Schule in Strullendorf besuchen, wird ein Abschlag auf die Unterrichtsgebühr gewährt. Sofern dies vor Beginn des Unterrichtsabschnittes nachgewiesen wird, gilt der Gebührentarif für Einheimische unter 18 Jahren gemäß der jeweils gültigen Gebührentabelle.
9. In Einzelfällen kann die Musikschule besonders begabten Schülern eine individuelle Förderung gewähren, unter Berücksichtigung folgender Auswahlkriterien:
Über die Aufnahme und die Art der Förderung entscheiden die Musikschulleitung, die Stellvertretung und die Fachlehrkraft in Absprache mit dem Träger der Musikschule (Gemeinde Strullendorf - Vertreter).
Die Dauer und die Art der Förderung werden für jedes Schuljahr neu bewertet.
10. Für Bürger der Gemeinde Strullendorf unter 18 Jahren wird auf die Gebühr für die Teilnahme am Unterricht ein Abschlag gewährt und in der jeweils gültigen Gebührentabelle ausgewiesen.
§ 8 Kündigung, Austritt oder Ausschluss vom Musikunterricht
1. Um- und Abmeldungen sind zum 31.08. eines jeden Jahres möglich und müssen bis zum 15.05. des Jahres eingegangen sein. Sie bedürfen der Schriftform. Maßgeblich ist stets das Eingangsdatum im Sekretariat der Musikschule.
2. Keiner Kündigung bedarf: Einjährige Kurse wie Eltern-Kind-Gruppe, Musikalische Früherziehung, Chöre und Grundausbildung. Für die Eltern-Kind-Gruppen-Kurse besteht ein Sonderkündigungsrecht zum 28. Februar. Die Kündigung muss in Schriftform bis zum 15.01. in der Verwaltung der Musikschule eingegangen sein. Der Bläserklassenunterricht ist auf eine Dauer von 2 Schuljahren festgesetzt (in der Regel 3. und 4. Klasse) und endet ohne Kündigung nach 2 Schuljahren.
3. Bei vorzeitigem Austritt ist die volle Gebühr bis zum Schuljahresende zu entrichten. Eine außerordentliche Kündigung/Entlassung ist nur in Absprache mit der Musikschulleitung möglich (z. B. bei Vorlage eines Attestes bzw. Wegzug aus dem Gemeindegebiet).
4. Die Musikschulleitung behält sich nach Rücksprache mit der zuständigen Lehrkraft als disziplinarische Maßnahme bei zwingenden Anlässen einen Ausschluss vom Musikschulunterricht vor. Gebühren werden in diesem Fall noch für den laufenden Kalendermonat fällig.
5. Schüler, deren Eltern mit dem Schulgeld in Rückstand sind, können vom weiteren Unterricht ausgeschlossen werden. Die Entscheidung hierüber liegt bei der Musikschulleitung.
6. Über den Ausschluss aus der „Begabtenförderung“ entscheidet die Musikschulleitung nach Anhörung der Fachlehrkräfte und der Erziehungsberechtigten bzw. Betroffenen.
§ 9 Inkrafttreten
Die Gebührensatzung tritt am 01. September 2024 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung vom 04. April 2022 außer Kraft.
Strullendorf, 25. März 2024
Gemeinde Strullendorf
gez.
Wolfgang Desel
Erster Bürgermeister
Weitere Informationen unter www.musikschule-strullendorf.de