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Mehrwegangebotspflicht für Restaurants, Bistros und Cafés
Ab Januar 2023 tritt eine Mehrwegangebotspflicht für Restaurants, Bistros und Cafés in Kraft. Nach dieser sind Letztvertreiber von Einwegkunststoff- Lebensmittelverpackungen und von Einweggetränkebechern mit einer Verkaufsfläche von über 80 m2 oder mehr als 5 Beschäftigten verpflichtet, ihre To-Go-Produkte den Kundinnen und Kunden auch in Mehrwegverpackungen anzubieten. Damit sollen weniger Einwegverpackungen aus Kunststoff für Essen und Getränke zum Mitnehmen verbraucht werden. Der Logokoffer sowie Hinweise zur Verwendung stehen Ihnen unter Mehrweg (bayern.de) zum kostenfreien Download zur Verfügung.
Für welche Verpackungen gilt die Mehrwegangebotspflicht?
Art der Einweg-Verpackung | Beispiele für deren Verwendung | Mehrwegangebot notwendig |
Getränkebecher (materialunabhängig) | Coffee-to-go | ja |
Box (mit und ohne Deckel) aus oder mit Kunststoff | To-go-Essen, Reste des im Lokal bestellten Gerichts zum Mitnehmen | ja |
Papp-Behälter (1) | Salat und Salatsoße vom Lieferservice | ja |
Kunststofffolie (2) | Sandwich zum Mitnehmen vom Imbiss | nein |
Kunststofftüte, Papiertüte mit Sichtfenster aus Kunststoff | als Tasche, für Pizzabrot und ähnliches To-go-Essen | nein |