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Räum- und Streupflicht |
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Räum- und Streupflicht auf Gehwegen und Gehbahnen |
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Der Winter ist bereits eingetreten, demzufolge wird an die Verpflichtung zur Schneeräumung und zum Streuen auf Gehwegen und Gehbahnen erinnert. Nach der Verordnung der Gemeinde sind die Grundstücksanlieger verpflichtet, an Werktagen ab 7.00 Uhr und an Sonn- und Feiertagen ab 8.00 Uhr jeweils bis 20.00 Uhr zu räumen und zu streuen. Die Verpflichtung zum Winterdienst gilt innerorts sowohl an ausgebauten Gehsteigen als auch am Randstreifen von Straßen, an denen kein gesonderter Gehweg vorhanden ist. Die Gemeinde muss alle Grundstücksanlieger ganz dringend auf die Einhaltung ihrer Verpflichtung hinweisen. Nachdem es bei Stürzen und Verletzungen sehr schnell zu hohen Schadensersatzforderungen kommen kann, wird nicht nur dringend empfohlen, die Verpflichtung ernst zu nehmen, sondern auch an den Abschluss einer entsprechenden Haftpflichtversicherung zur Regelung von Schadensfällen zu denken. Weiterhin möchte die Gemeinde darauf hinweisen das Räum- und Streudienste in den Straßen nur dann durchgeführt werden kann, wenn ein ungehindertes Durchkommen der Räumfahrzeuge mit einer Schildbreite von 3,50 m möglich ist. Insbesondere bitten wir nicht beidseitig oder am Ende von Sackgassen sowie in Wendehämmern zu parken. |
Das Rückwärtsfahren mit Räumfahrzeugen stellt eine erhebliche Gefahr dar und verzögert die Arbeiten. Die Gemeinde bittet daher die Bevölkerung, Fahrzeuge möglichst auf eigenen Hofflächen zu parken oder aber in jedem Falle nur eine Straßenseite zu benutzen. Bei Behinderungen wird die Gemeinde in den jeweiligen Straßen keinen Winterdienst durchführen. Generell gilt jedoch die Verkehrssicherheitspflicht: Der Verkehrsteilnehmer hat auch bei winterlichen Verhältnissen die Straße so hinzunehmen, wie sie sich in ihrem jeweiligen Zustand präsentiert. Er hat sein Fahrverhalten darauf einzurichten, notfalls auf die Benutzung des Fahrzeuges zu verzichten. Zur Erfüllung der Verkehrssicherheitspflicht sind besondere Maßnahmen nur dort erforderlich, wo sich der Verkehrsteilnehmer unvermuteten Gefahren gegenüber sieht, denen er unter Anwendung der im Straßenverkehr üblicher und ihm zumutbarer Sorgfalt mit eigenen Mitteln nicht begegnen kann. Somit ist auch im Rahmen der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht keine Pflicht gegeben, alle Straßen und Wege überall und zur gleichen Zeit bei Glätte und Schnee zu räumen. |
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Gemeinde Strullendorf |