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Wo darf man mit dem Skateboard fahren? gemäß Straßenverkehrsordnung ... |
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Aus gegebenen Anlass (Unfall im Juni 2015) möchten wir darauf hinweisen, dass Skateboards keine Fahrzeuge im Sinne der Straßenverkehrsordnung (StVO) sind, sondern zu den besonderen Fortbewegungsmitteln gemäß § 24 Abs. 1 StVO zählen. Hieraus folgt, dass eine Benutzung der Fahrbahnen, die gemäß § 2 Abs. 1 StVO Fahrzeugen vorbehalten sind, wie auch der Radwege (=Sonderwege für eine bestimmte Fahrzeugart) ausgeschlossen sind. Skateboards unterliegen somit den Vorschriften, die die StVO für Fußgänger im Verkehrsraum trifft. Nach § 25 Abs. 1 StVO müssen sie (vorhandene) Gehwege benutzen. Wir möchten deshalb alle Skateboardfahrer bitten, ihre Geschwindigkeit den auf Fußgängerwegen entsprechenden Tempo anzupassen. |
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Ihre Gemeindeverwaltung |
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Strullendorf, 26.06.2015 |
Veröffentlicht im Mitteilungsblatt der Gemeinde Strullendorf (KW 26) |