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Das Bundesmeldegesetz |
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Zum 1. November 2015 tritt ein bundesweit einheitliches Bundesmeldegesetz in Kraft, das die 16 Landesmeldegesetze ablöst. Das Bundesmeldegesetz bringt einige neue gesetzliche Vorgaben mit sich. Eine wichtige Neuerung wird im Folgenden dargestellt. Wohnungsgeberbestätigung: Ab dem 01.11.2015 hat der Meldepflichtige bei der An-, Um- und Abmeldung eine schriftliche Bestätigung vorzulegen, in der der Wohnungsgeber den Ein- oder Auszug bestätigt. Wohnungsgeber ist, wer einem anderen eine Wohnung tatsächlich zur Benutzung überlässt, unabhängig davon, ob dem ein wirksames Rechtsverhältnis zugrunde liegt. |
Wohnungsgeber ist der Eigentümer oder Nießbraucher als Vermieter der Wohnung oder die vom Eigentümer zur Vermietung der Wohnung beauftragte Person oder Stelle. Bei Bezug einer Wohnung durch den Eigentümer erfolgt die Bestätigung des Wohnungsgebers als Eigenerklärung der meldepflichtigen Person. Amtliche Formulare für die Bestätigung des Wohnungsgebers können ab sofort hier auf der Internetseite unter Bürgerservice, Formulare & Dokumente, Einwohnermeldeamt abgerufen werden, sie liegen aber auch im Einwohnermeldeamt der Gemeinde Strullendorf zur Abholung bereit. |
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Strullendorf, 23.10.2015 | Veröffentlicht im Mitteilungsblatt der Gemeinde Strullendorf (KW43) |